Die Funktion der Leistungsklage besteht darin, einen in der Klage als bestehend behaupteten, sich aus dem materiellen Recht ergebenden Anspruch auf Leistung oder ein Unterlassen gerichtlich durch ein Urteil mit einem Leistungsbefehl an die beklagte Partei zu erstreiten, um daraus – sofern und soweit erforderlich – die Zwangsvollstreckung betreiben zu können. Obwohl die Rechtsbegehren der Leistungsklage und das stattgebende Urteil von ihrem Wortlaut her nur auf die Verurteilung der beklagten Partei zur geschuldeten Leistung gerichtet sind, enthält das Urteil immer auch die autoritative Feststellung der Rechtsgrund-