2.2.2.2. Die Kläger im Verfahren VZ.2018.21 verlangten die Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe verschiedener Gegenstände, erhoben mithin eine Leistungsklage (Art. 84 Abs. 1 ZPO). Die Funktion der Leistungsklage besteht darin, einen in der Klage als bestehend behaupteten, sich aus dem materiellen Recht ergebenden Anspruch auf Leistung oder ein Unterlassen gerichtlich durch ein Urteil mit einem Leistungsbefehl an die beklagte Partei zu erstreiten, um daraus – sofern und soweit erforderlich – die Zwangsvollstreckung betreiben zu können.