O., N. 1 zu Art. 341 ZPO; N. 3 zu Art. 338 ZPO). -7- 2.2.2. 2.2.2.1. Im Fall von Einzelgläubigerschaft ist jeder von mehreren Gläubigern berechtigt, ohne Mitwirkung der andern (also selbständig), das Ganze und nicht nur einen Teil der Leistung zu verlangen. Der Schuldner hat dabei nur einmal zu leisten und wird dadurch befreit. Der wichtigste Typus der Einzelgläubigerschaft ist die in Art. 150 OR geregelte Solidargläubigerschaft, die vor allem beim gemeinsamen Bankkonto ("compte-joint") von Bedeutung ist.