KELLERHALS, Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, N. 3 zu Art. 341 ZPO). Die Vollstreckbarkeit des vorgelegten Vollstreckungstitels setzt u.a. voraus, dass es sich bei den Parteien des Vollstreckungsverfahrens um die aus dem Erkenntnisurteil berechtigten bzw. verpflichteten Personen (oder deren Rechtsnachfolger) handelt. Richtet sich das Vollstreckungsbegehren nicht gegen die Gegenpartei des Erkenntnisverfahrens, sondern deren Rechtsnachfolger oder geht das Vollstreckungsbegehren von einem Rechtsnachfolger aus, so ist auch der Rechtsübergang urkundlich zu belegen (SUTTER-SOMM/SEILER, a.a.O., N. 1 zu Art.