Der Herausgabeanspruch habe somit beiden Klägerinnen zusammen zugestanden. Aufgrund des Entscheides stehe C. und der Klägerin das Eigentum an den Gegenständen gemeinsam zu. Da ein dinglicher Anspruch bestehe, bildeten die Klägerinnen im Verfahren VZ.2018.21 eine notwendige Streitgenossenschaft. Die Klägerin könne nicht allein auf Herausgabe der Gegenstände klagen.