2.1.3. Der Beklagte hält dem in der Beschwerdeantwort insbesondere entgegen, die Klägerin gehe offenbar selber davon aus, dass sie alleine zur Klageeinreichung nicht aktivlegitimiert sei, sonst hätte sie nicht im Nachhinein noch schnell eine Abtretungserklärung (datierend vom 20. Juni 2022) erstellt. Die Klägerin habe immer sämtliche (verfahrensmässigen) Schritte zusammen mit ihrer Mutter unternommen. Gemäss dem Vergleich und dem darauf gestützten Urteilsdispositiv hätten die Gegenstände an "Die Klägerinnen" herausgegeben werden müssen. Der Herausgabeanspruch habe somit beiden Klägerinnen zusammen zugestanden.