Schlichtungsverhandlung habe der Beklagte die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation nie erhoben. Es liege ein widersprüchliches Verhalten vor. Im hier vorliegenden Fall der einfachen Streitgenossenschaft nach Art. 71 Abs. 1 ZPO könne jeder Streitgenosse den Prozess unabhängig von den anderen Streitgenossen führen. Die Klägerin sei von Anfang an bezüglich der Teilvollstreckung (Herausgabeanspruch) aktivlegitimiert gewesen. Die Abtretung aller Ansprüche vom 22. Juni 2022 sei einzig aufgrund der unerwarteten und unbegründeten Einrede der mangelnden Aktivlegitimation erfolgt und habe nur "deklaratorischen" Charakter.