2.1.2. Die Klägerin macht in der Beschwerde geltend, "aus dem Erkenntnisurteil hab[e man] eine Gläubigerschaft von zwei Personen". Die sog. Teilgläubigerschaft sei von Gesetzes wegen der Regelfall. Dem Beklagten sei zudem immer klar gewesen, dass die herausverlangten Gegenstände im Eigentum der Klägerin stünden. In der (gesetzlich zwar nicht vorgeschriebenen) -6-