2. 2.1. 2.1.1. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde das Vollstreckungsgesuch mangels Aktivlegitimation der Klägerin abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, Parteien des Vollstreckungsverfahrens seien die von der materiellen Rechtskraft des zu vollstreckenden Entscheids erfassten Personen. Die klagenden Parteien des zu vollstreckenden Entscheids des Präsidiums des Zivilgerichts Lenzburg (VZ.2018.21) vom 6. Juni 2019 seien C. als Klägerin und Widerbeklagte 1 sowie die Klägerin im vorliegenden Verfahren (als Klägerin und Widerbeklagte 2) gewesen. Der im vorliegenden Verfahren alleine klagenden Klägerin fehle die notwendige Aktivlegitimation.