"1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Die Verfahrenskosten seien zulasten der Klägerin zu verlegen. 3. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten die Parteikosten zu ersetzen." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Mit der gegen den angefochtenen Entscheid zulässigen Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit a ZPO) können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).