3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchgegner eine Parteientschädigung von CHF 917.60 (inkl. 7.7 % MWSt von CHF 65.60) zu bezahlen." 3. 3.1. Die Klägerin erhob am 8. August 2022 fristgerecht Beschwerde gegen den ihr am 28. Juli 2022 zugestellten Entscheid und beantragte: -4- "1. Der Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts Lenzburg vom 19. Juli 2022 sei aufzuheben und zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2022 (Postaufgabe) beantragte der Beklagte: