2.3. Ein Antrag der Klägerin auf Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde mit Verfügung vom 14. Juni 2022 abgewiesen. 2.4. Die Klägerin äusserte sich in einer weiteren Eingabe ("Replik") vom 20. Juni 2022, der Beklagte erstattete am 24. Juni 2022 eine weitere Stellungnahme. 2.5. Am 19. Juli 2022 erkannte das Bezirksgericht Lenzburg, Präsidium des Zivilgerichts: "1. Das Vollstreckungsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 800.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Vorschuss in selber Höhe verrechnet.