"3. Der Beklagte und Widerkläger verpflichtet sich, die Gegenstände gemäss Antrag 2 der Klage vom 14. Mai 2018 bis 30. Juni 2019 herauszugeben. Die Klägerinnen verpflichten sich, die Gegenstände beim Beklagte und Widerkläger in Q. abzuholen." 2. 2.1. Mit Klage vom 18. März 2022 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht Lenzburg: "1. Es seien gemäss Urteil des BG Lenzburg vom 6. Juni 2019 in Dispositiv Ziff. 3 genannten Gegenstände (mit Verweis auf Klage vom 14. Mai 2018) genannten Gegenstände umgehend herauszugeben.