Gegenstand Vollstreckung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. C. und A. (Klägerin im vorliegenden Verfahren) beantragten mit Klage vom 14. Mai 2018 beim Gerichtspräsidium Lenzburg als Klägerinnen gegen den Beklagten unter anderem: "2. Der Beklagte sei zu verpflichten, die sich in seinem Besitz noch befindlichen Originalgegenstände unverzüglich herauszugeben. Es sind dies: