Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2022.169 (SZ.2022.24) Art. 60 Entscheid vom 25. Oktober 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser Klägerin A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Daniel Kopp, Rechtsanwalt, Tramstrasse 11, 5034 Suhr Beklagter B._____, [...] vertreten durch Dr. iur. Roger Baumberger, Rechtsanwalt, Bachstrasse 57, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Vollstreckung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. C. und A. (Klägerin im vorliegenden Verfahren) beantragten mit Klage vom 14. Mai 2018 beim Gerichtspräsidium Lenzburg als Klägerinnen gegen den Beklagten unter anderem: "2. Der Beklagte sei zu verpflichten, die sich in seinem Besitz noch befindli- chen Originalgegenstände unverzüglich herauszugeben. Es sind dies: - Digitale Fotos der [...] - Digitale Fotos der [...] - Digitale Fotos von [...] - Digitale Fotos von [...] - E-Mails der Herren [...] - Kopien der Unterlagen des [...] - CD mit [...] - Briefe der [...] - CD mit Fotos vom [...] - Digitale Fotos mit [...] - Diverse Unterlagen mit Medienkontakten - Zeitungsbericht [...] Am 6. Juni 2019 wurde das Verfahren (VZ.2018.21) als durch Vergleich erledigt von der Kontrolle abgeschrieben. Ziffer 3 des Vergleichs lautete wie folgt: "3. Der Beklagte und Widerkläger verpflichtet sich, die Gegenstände gemäss Antrag 2 der Klage vom 14. Mai 2018 bis 30. Juni 2019 herauszugeben. Die Klägerinnen verpflichten sich, die Gegenstände beim Beklagte und Wi- derkläger in Q. abzuholen." 2. 2.1. Mit Klage vom 18. März 2022 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht Lenzburg: "1. Es seien gemäss Urteil des BG Lenzburg vom 6. Juni 2019 in Dispositiv Ziff. 3 genannten Gegenstände (mit Verweis auf Klage vom 14. Mai 2018) genannten Gegenstände umgehend herauszugeben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchgegners." -3- 2.2. Der Beklagte erstattete am 31. Mai 2022 eine Klageantwort mit den Anträ- gen: "1. Das Gesuch sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 2 Die Verfahrenskosten seien zulasten der Gesuchstellerin zu verlegen, wenn überhaupt Kosten erhoben werden. 3. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchgegner die Parteikos- ten zu ersetzen, wenn überhaupt Parteikosten verlegt werden." 2.3. Ein Antrag der Klägerin auf Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde mit Verfügung vom 14. Juni 2022 abgewiesen. 2.4. Die Klägerin äusserte sich in einer weiteren Eingabe ("Replik") vom 20. Juni 2022, der Beklagte erstattete am 24. Juni 2022 eine weitere Stellung- nahme. 2.5. Am 19. Juli 2022 erkannte das Bezirksgericht Lenzburg, Präsidium des Zi- vilgerichts: "1. Das Vollstreckungsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 800.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Vor- schuss in selber Höhe verrechnet. 3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchgegner eine Parteient- schädigung von CHF 917.60 (inkl. 7.7 % MWSt von CHF 65.60) zu bezah- len." 3. 3.1. Die Klägerin erhob am 8. August 2022 fristgerecht Beschwerde gegen den ihr am 28. Juli 2022 zugestellten Entscheid und beantragte: -4- "1. Der Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts Lenzburg vom 19. Juli 2022 sei aufzuheben und zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2022 (Postaufgabe) bean- tragte der Beklagte: "1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Die Verfahrenskosten seien zulasten der Klägerin zu verlegen. 3. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten die Parteikosten zu erset- zen." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Mit der gegen den angefochtenen Entscheid zulässigen Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit a ZPO) können die unrichtige Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen- behauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 1.2. Nach der Rechtsprechung zur Berufung (Art. 311 ff. ZPO) zeichnet sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch aus, dass bereits eine richterliche Be- urteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Be- rufung anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsa- chen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwie- fern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten las- sen. Die Berufungsinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Ent- scheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegrün- dung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersu- chen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abge- sehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, -5- die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftli- chen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Bean- standungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz ge- bunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann. Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden. Die beschriebenen Anforderungen an die Begrün- dung des Rechtsmittels gelten auch für die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO. Dasselbe gilt mit Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen anwendet. Denn mit Be- zug auf den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung ist die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz im Beschwerde- und im Beru- fungsverfahren dieselbe (Art. 320 lit. a und Art. 310 lit. a ZPO; BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2. 2.1. 2.1.1. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde das Vollstreckungsgesuch man- gels Aktivlegitimation der Klägerin abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, Parteien des Vollstreckungsverfahrens seien die von der mate- riellen Rechtskraft des zu vollstreckenden Entscheids erfassten Personen. Die klagenden Parteien des zu vollstreckenden Entscheids des Präsidiums des Zivilgerichts Lenzburg (VZ.2018.21) vom 6. Juni 2019 seien C. als Klä- gerin und Widerbeklagte 1 sowie die Klägerin im vorliegenden Verfahren (als Klägerin und Widerbeklagte 2) gewesen. Der im vorliegenden Verfah- ren alleine klagenden Klägerin fehle die notwendige Aktivlegitimation. Nachdem kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden sei, sei der Aktenschluss nach einmaliger Äusserung eingetreten. Die Stellungnahme der Klägerin sei ausdrücklich im Rahmen ihres verfassungsmässigen Rep- likrechts entgegengenommen worden. Nach gebotener Sorgfalt wäre die Aktivlegitimation bereits im Gesuch darzulegen gewesen. Die Klägerin sei mit ihrer verspätet behaupteten Abtretung aller Ansprüche aus dem zu voll- streckenden Urteil durch C. nicht zu hören. 2.1.2. Die Klägerin macht in der Beschwerde geltend, "aus dem Erkenntnisurteil hab[e man] eine Gläubigerschaft von zwei Personen". Die sog. Teilgläubi- gerschaft sei von Gesetzes wegen der Regelfall. Dem Beklagten sei zudem immer klar gewesen, dass die herausverlangten Gegenstände im Eigentum der Klägerin stünden. In der (gesetzlich zwar nicht vorgeschriebenen) -6- Schlichtungsverhandlung habe der Beklagte die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation nie erhoben. Es liege ein widersprüchliches Verhalten vor. Im hier vorliegenden Fall der einfachen Streitgenossenschaft nach Art. 71 Abs. 1 ZPO könne jeder Streitgenosse den Prozess unabhängig von den anderen Streitgenossen führen. Die Klägerin sei von Anfang an bezüglich der Teilvollstreckung (Herausgabeanspruch) aktivlegitimiert gewesen. Die Abtretung aller Ansprüche vom 22. Juni 2022 sei einzig aufgrund der uner- warteten und unbegründeten Einrede der mangelnden Aktivlegitimation er- folgt und habe nur "deklaratorischen" Charakter. 2.1.3. Der Beklagte hält dem in der Beschwerdeantwort insbesondere entgegen, die Klägerin gehe offenbar selber davon aus, dass sie alleine zur Klageein- reichung nicht aktivlegitimiert sei, sonst hätte sie nicht im Nachhinein noch schnell eine Abtretungserklärung (datierend vom 20. Juni 2022) erstellt. Die Klägerin habe immer sämtliche (verfahrensmässigen) Schritte zusammen mit ihrer Mutter unternommen. Gemäss dem Vergleich und dem darauf ge- stützten Urteilsdispositiv hätten die Gegenstände an "Die Klägerinnen" her- ausgegeben werden müssen. Der Herausgabeanspruch habe somit beiden Klägerinnen zusammen zugestanden. Aufgrund des Entscheides stehe C. und der Klägerin das Eigentum an den Gegenständen gemeinsam zu. Da ein dinglicher Anspruch bestehe, bildeten die Klägerinnen im Verfahren VZ.2018.21 eine notwendige Streitgenossenschaft. Die Klägerin könne nicht allein auf Herausgabe der Gegenstände klagen. 2.2. 2.2.1. Die eine Vollstreckung beantragende Partei hat die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzulegen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen (Art. 338 Abs. 2 ZPO). Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen. Das Vollstreckungsverfahren ist somit insoweit von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 341 Abs. 1 ZPO; SUTTER- SOMM/SEILER, Handkommentar zu Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2021, N. 2 zu Art. 339 ZPO; KELLERHALS, Berner Kom- mentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, N. 3 zu Art. 341 ZPO). Die Vollstreckbarkeit des vorgelegten Vollstreckungstitels setzt u.a. voraus, dass es sich bei den Parteien des Vollstreckungsverfahrens um die aus dem Erkenntnisurteil berechtigten bzw. verpflichteten Personen (oder deren Rechtsnachfolger) handelt. Richtet sich das Vollstreckungsbegehren nicht gegen die Gegenpartei des Erkenntnisverfahrens, sondern deren Rechtsnachfolger oder geht das Vollstreckungsbegehren von einem Rechtsnachfolger aus, so ist auch der Rechtsübergang urkundlich zu bele- gen (SUTTER-SOMM/SEILER, a.a.O., N. 1 zu Art. 341 ZPO; N. 3 zu Art. 338 ZPO). -7- 2.2.2. 2.2.2.1. Im Fall von Einzelgläubigerschaft ist jeder von mehreren Gläubigern be- rechtigt, ohne Mitwirkung der andern (also selbständig), das Ganze und nicht nur einen Teil der Leistung zu verlangen. Der Schuldner hat dabei nur einmal zu leisten und wird dadurch befreit. Der wichtigste Typus der Ein- zelgläubigerschaft ist die in Art. 150 OR geregelte Solidargläubigerschaft, die vor allem beim gemeinsamen Bankkonto ("compte-joint") von Bedeu- tung ist. Bei der gemeinschaftlichen Gläubigerschaft steht die gesamte For- derung den Gläubigern ungeteilt zu, und zwar so, dass alle Gläubiger die Forderung nur gemeinsam geltend machen können. Umgekehrt kann der Schuldner sich nicht durch Leistung an einen einzelnen Gläubiger befreien, sondern nur durch Gesamtleistung an alle Gläubiger. Nach der Lehre ent- steht eine gemeinschaftliche Gläubigerschaft grundsätzlich nur dann, wenn unter den Gläubigern ein Gesamthandsverhältnis besteht. Bei der Teilgläu- bigerschaft sind mehrere Gläubiger unabhängig voneinander pro rata an einer teilbaren Forderung berechtigt, wobei die Leistung in ihrer Gesamtheit nur einmal zu erbringen ist. Jeder Gläubiger kann selbständig den ihm zu- stehenden Teil der Leistung verlangen und der Schuldner muss den ent- sprechenden Teil an jeden Gläubiger separat leisten. Die Teilforderungen bilden hier nur insoweit ein Ganzes (eine ganze Forderung), als sie aus dem gleichen Rechtsgrund entstanden sind. Nach ganz herrschender Lehre ist Teilgläubigerschaft bei vertraglichen Obligationen von Gesetzes wegen der Regelfall, bzw. ist bei teilbaren Leistungen wie Geldforderungen im Zweifelsfall von Teilgläubigerschaft auszugehen. Teilgläubigerschaft entsteht insbesondere auch bei einem gemeinsamen Vertrag, d.h. wenn mehrere Vertragsgenossen, unter denen kein Gesamthandsverhältnis be- steht, auf einer Vertragsseite kontrahieren. So sind etwa Miteigentümer, die ihre Liegenschaft als Ganzes verkaufen, Teilgläubiger, welche unabhängig voneinander je einen Teil der Kaufpreisforderung gegenüber der Käufer- schaft geltend machen können (BGE 140 III 150 E. 2.2). 2.2.2.2. Die Kläger im Verfahren VZ.2018.21 verlangten die Verpflichtung des Be- klagten zur Herausgabe verschiedener Gegenstände, erhoben mithin eine Leistungsklage (Art. 84 Abs. 1 ZPO). Die Funktion der Leistungsklage be- steht darin, einen in der Klage als bestehend behaupteten, sich aus dem materiellen Recht ergebenden Anspruch auf Leistung oder ein Unterlassen gerichtlich durch ein Urteil mit einem Leistungsbefehl an die beklagte Partei zu erstreiten, um daraus – sofern und soweit erforderlich – die Zwangsvoll- streckung betreiben zu können. Obwohl die Rechtsbegehren der Leis- tungsklage und das stattgebende Urteil von ihrem Wortlaut her nur auf die Verurteilung der beklagten Partei zur geschuldeten Leistung gerichtet sind, enthält das Urteil immer auch die autoritative Feststellung der Rechtsgrund- lage des strittigen, den Gegenstand der Klage bildenden materiell-rechtli- -8- chen Anspruchs (BOPP/BESSENICH, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER /LEU- ENBERGER , Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016 [ZPO-Komm.], N. 2 und 4 zu Art. 84 ZPO). Aller- dings zielt die Leistungsklage eben auf das Verschaffen eines Vollstre- ckungstitels bspw. für einen umstrittenen Anspruch aus Eigentum, die Fest- stellungsklage auf das autoritative Klären der Rechtslage bspw. um das umstrittene Eigentum. Wird der Anspruch aus Eigentum im Rahmen der Leistungsklage gutgeheissen, so ist die Frage des evtl. umstrittenen Eigen- tums nur vorfrageweise geklärt worden und nicht Gegenstand einer aus- drücklichen Feststellung mit Rechtskraftwirkung (BESSENICH/BOPP, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 12 zu Art. 88 ZPO). Dem als Vollstreckungstitel vorgelegten Entscheid vom 6. Juni 2019 (Kla- gebeilage 1; VZ.2018.21) lässt sich nicht entnehmen, mit welcher (rechtli- chen) Begründung die Klägerin des vorliegenden Verfahrens und C. vom Beklagten die Herausgabe der in Ziffer 2 der damaligen Klage aufgeführten Gegenstände verlangten. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Entscheid bzw. aus dem Vergleich, mit dem das Verfahren erledigt wurde (Art. 241 Abs. 2 ZPO), worauf sich in rechtlicher Hinsicht die Verpflichtung des Be- klagten zur Herausgabe dieser Gegenstände stützte. Soweit die Klägerin den von ihr alleine geltend gemachten Vollstreckungsanspruch damit be- gründet, dass sie Eigentümerin der herausverlangten Gegenstände sei (Klage Ziff. I./3.), ist damit insoweit nichts gewonnen, als es im vorliegenden Verfahren um die Prüfung der Vollstreckbarkeit des Entscheids vom 6. Juni 2019 und insbesondere der Identität der aus jenem Entscheid an der Leis- tung berechtigten Personen mit der als klagende Partei im Vollstreckungs- verfahren auftretenden Person geht. Ob der sich aus dem Entscheid erge- bende Anspruch, dessen Vollstreckung verlangt wird, den damaligen Klä- gerinnen im Sinne einer Einzelgläubigerschaft (Solidargläubigerschaft), ge- meinschaftlichen Gläubigerschaft oder einer Teilgläubigerschaft zusteht, ergibt sich nicht aus dem Entscheid. Wird wie auch bei sonstigem Zweifels- fall in einer derartigen Konstellation (vgl. vorne 2.2.2.1) von Teilgläubiger- schaft ausgegangen, ist die Klägerin jedenfalls nicht berechtigt, alleine die gesamte im Entscheid vom 6. Juni 2019 zugesprochene Leistung bzw. de- ren Vollstreckung zu verlangen. So erlaubt auch ein Titel, der mehrere Gläubiger ohne nähere Präzisierungen des Typs ihrer Gemeinschaftlichkeit – Teilgläubigerüber, Solidargläubiger, gemeinschaftliche Gläubiger – auf- führt, nicht, einem einzelnen Gläubiger die Rechtsöffnung zu erteilen, von dem nicht bekannt ist, ob er überhaupt alleine bzw. für den gesamten Be- trag oder nur für einen Teil klagen kann (STAEHELIN, In: STAEHE- LIN/BAUER/LORANDI , Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl., Basel 2021, N. 33 zu Art. 80 SchKG; ABBET, La mainlevée de l'opposition, Bern 2017, N. 83 zu Art. 80 SchKG). -9- Allein aufgrund der mit der Klage eingereichten Unterlagen kann die Aktiv- legitimation der Klägerin, die von ihr anbegehrte Vollstreckung zu verlan- gen, nicht bejaht werden. 2.2.3. 2.2.3.1. C. trat mit Abtretungserklärung vom 20. Juni 2022 (Beilage 1 zur Eingabe der Klägerin vom 20. Juni 2022) alle Ansprüche aus dem Urteil des Be- zirksgerichts Lenzburg vom 6. Juni 2019 an die Klägerin ab. Mit dieser Ab- tretung gingen die Leistungsansprüche von C. aus dem Entscheid (Ver- gleich) vom 6. Juni 2019 (VZ.20218.21) auf die Klägerin über. Letztere wurde jedenfalls damit Alleinberechtigte an den gesamten Leistungsan- sprüchen aus diesem Entscheid. Entsprechend wurde sie alleine berech- tigt, auf Vollstreckung dieser Ansprüche zu klagen (vgl. betr. die Frage der Rechtsöffnung für an den Rechtsöffnungskläger abgetretene Ansprüche aus dem als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Sachurteil BGE 140 III 372). 2.2.3.2. 2.2.3.2.1. Im summarischen Verfahren, in dem über die Vollstreckung zu entscheiden ist (Art. 339 Abs. 2 ZPO), findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt (vgl. für das Vollstreckungsverfahren Art. 341 Abs. 2 ZPO), auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass mit der gebotenen Zurückhaltung ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden kann, wenn es sich nach den Um- ständen als erforderlich erweist (BGE 146 III 237 E. 3.1). Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 14. Juni 2022 (act. 50) ausdrücklich den Antrag der Klägerin auf Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen. Da- mit trat der sogenannte Aktenschluss und die Novenschranke ein. Die Zu- lässigkeit von neuen Tatsachen und Beweismitteln, die nach diesem Zeit- punkt in das Verfahren eingebracht werden, richtet sich dabei nach dem Novenrecht (Art. 229 ZPO; vgl. SUTTER-SOMM/SEILER, a.a.O., N. 18 zu Art. 229 ZPO; DOMENIG, Aktenschluss, Noven- und Replikrecht im summari- schen Verfahren der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gal- len 2022, Rz. 145 mit Hinweisen). Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen (Art. 341 Abs. 1 ZPO). Bezüglich dieser Frage gilt somit die Untersuchungs- maxime (vgl. vorne E. 2.2.1). Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Die Tatsache der Abtretung der Ansprüche durch C. vom 20. Juni 2022 wurde der Vorinstanz mit Eingabe vom gleichen Tag vorgebracht (act. 51 ff.). Es wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass die Urteilsberatung in diesem Zeitpunkt bereits begonnen hatte. Die Vorinstanz hätte diese neue Tatsache bei ih- rem Entscheid in diesem Licht betrachtet somit berücksichtigen müssen. - 10 - 2.2.3.2.2. In der Lehre wird allerdings insbesondere im Zusammenhang mit dem Rechtsöffnungsverfahren (ausgehend von der Auffassung, bei der Prüfung der Gültigkeit der Rechtsöffnungsurkunde und der Prüfung der drei Identi- täten gehe es um Sachverhaltsfeststellung [demgegenüber geht das Bun- desgericht in diesem Zusammenhang von Rechtsanwendung aus {BGE 147 III 176 E. 4.2.1}, anders aber wiederum z.B. BGE 5A_13/2020 E. 2.4.2: "Der Rechtsöffnungsrichter prüft indes u.a. von Amtes wegen {Art. 55 Abs. 2 ZPO; beschränkter Untersuchungsgrundsatz}, ob ein gültiger Rechtsöff- nungstitel oder die Identität zwischen dem Gesuchsteller und Betreiben- den, dem Schuldner und Betriebenen und der Betreibungsforderung und der im Rechtsöffnungstitel verurkundeten Forderung vorliegt."]) die Auffas- sung vertreten, es gelange dabei eine "asymmetrische" Untersuchungsma- xime zur Anwendung (DOMENIG, a.a.O., Rz. 310 und 313; HUBER-LEHMANN, Stolpersteine des Rechtsöffnungsverfahrens, in: Eichel/Hurni/Markus [Hrsg.], Schneller Weg zum Recht, Praktische Herausforderungen ausge- wählter Summarverfahren , Bern 2020 [= CIVPRO 15], S. 34 f., 45). Die Parteien blieben dafür verantwortlich, dass dem Gericht diejenigen Tatsa- chenbehauptungen und Beweismittel vorgelegt würden, die es zur Prüfung der vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen benötige. Das Gericht werde aber insbesondere keine eigenen Untersuchungen vornehmen oder fehlende Unterlagen einverlangen. Würden nach Aktenschluss neue Tat- sachen und Beweismittel ins Verfahren eingebracht, seien diese vom Ge- richt bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen, soweit sie der Beurteilung der Gültigkeit der Rechtsöffnungsurkunde und der Prüfung der Identitäten dienten. Aufgrund der Asymmetrie des Untersuchungsgrundsatzes seien die neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel aber nur dann zuläs- sig, wenn sie den Standpunkt des Schuldners stützten. Würden die neuen Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel vom Gläubiger ins Verfahren eingebracht und stützten sie seinen Standpunkt, so seien sie nur dann als zulässig zu erachten, wenn es sich um echte oder unechte Noven i.S.v. Art. 229 ZPO analog handle. HUBER-LEHMANN (a.a.O.) führt bezüglich des Voll- streckungsverfahrens aus, in diesem gelte die "asymmetrische" Untersu- chungsmaxime "ex lege": Gemäss Art. 341 Abs. 1 ZPO prüfe das Vollstre- ckungsgericht die Vollstreckbarkeit des Entscheids von Amtes wegen. Der Gläubiger habe demgegenüber die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit zu behaupten und die erforderlichen Urkunden beizulegen (Art. 338 Abs. 2 ZPO). Die Untersuchungsmaxime greife daher nur zugunsten des Schuld- ners, nicht aber zugunsten des Gläubigers. Die asymmetrische Untersu- chungsmaxime und damit Art. 229 Abs. 3 ZPO gälten höchstens für den Gesuchsgegner, nicht aber für den Gesuchsteller. Für diesen bestimme sich die Novenschranke nach Art. 229 Abs. 1 ZPO. Auch STAEHELIN (a.a.O., N. 52a zu Art. 84 SchKG) führt aus, Art. 229 Abs. 3 ZPO finde auf das Rechtsöffnungsverfahren keine Anwendung, "da die beschränkte Un- tersuchungsmaxime nur die amtswegige Prüfung des Rechtsöffnungstitels verlang[e]." Insbesondere das Obergericht des Kantons Zürich teilt diese - 11 - Auffassung nicht und geht im Zusammenhang mit der Prüfung, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt, von der Untersuchungsmaxime und der Be- rücksichtigung von neuen Tatsachen und Beweismitteln bis zur Urteilsbe- ratung aus (Entscheid vom 30. Januar 2017, RT160191, E. 3.2 mit Hinweis auf Art. 229 Abs. 3 ZPO; vgl. auch SOGO/BAECHLER, Aktenschluss im sum- marischen Verfahren, AJP 2020, S. 328). Wie es sich mit dieser Rechtsauffassung verhält, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Die Abtretung vom 20. Juni 2022 ist nach Ab- schluss des Schriftenwechsels entstanden und wurde vom Kläger ohne Verzug vorgebracht. Die Vorinstanz hätte sie somit entgegen der Auffas- sung der Beklagten auch im Lichte von Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO als echtes Novum berücksichtigen müssen, zumal dessen Entstehung nicht (aus- schliesslich) vom Willen der einbringenden Klägerin abhing (im Sinne eines sog. Potestativnovums). 2.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid somit zu Unrecht die Ab- tretungserklärung vom 20. Juni 2022 nicht beachtet, die Aktivlegitimation der Klägerin verneint und aus diesem Grund die Klage abgewiesen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Nachdem der massgebliche Sach- verhalt aufgrund der erstinstanzlichen Erhebungen nicht vollständig fest- steht und nicht ohne weitere tatsächliche Abklärungen entschieden werden kann, ist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (SUTTER-SOMM/SEILER, a.a.O. N. 8 f. zu Art. 327 ZPO). 3. Bei der Rückweisung einer Sache an die Vorinstanz werden praxisgemäss die zweitinstanzlichen Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO) festgesetzt, ver- bunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, diese Gerichtskosten sowie die im Rechtsmittelverfahren angefallenen Parteikosten im neuen Ent- scheid zu verteilen. Im vorliegenden Fall ist kein Grund für ein Abweichen von dieser Praxis ersichtlich. Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 8 und § 11 Abs. 1 VKD) und wird mit dem von der Klägerin in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg, Präsidium des Zivilgerichts, vom 19. Juli 2022 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. - 12 - 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt und mit dem von der Klägerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Über die Verteilung der Entscheidgebühr gemäss vorstehender Ziffer 2 so- wie der zweitinstanzlichen Parteikosten hat die Vorinstanz im neuen Ent- scheid zu befinden. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 2'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). - 13 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 25. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Sulser