3. Die Entscheidgebühr von CHF 2'000.00 wird der Gesuchgegnerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass die Gesuchgegnerin der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 1'000.00 direkt zu ersetzen und der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Lenzburg CHF 1'000.00 zu bezahlen hat. 4. [Aufgehoben] 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'250.00 wird der Beklagten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in identischer Höhe verrechnet. 4. Es werden keine Parteikosten zugesprochen. Zustellung an: [...]