Abs. 1 GebV SchKG) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil die Voraussetzungen für eine solche nach Art. 95 Abs. 3 ZPO (vgl. SUTER/VON HOLZEN, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 40 ff. zu Art. 95 ZPO) nicht erfüllt sind. Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Entscheids des Bezirksgerichts Lenzburg vom 11. Juli 2022 aufgehoben und wie folgt ersetzt: