5. Insgesamt dringt die Beklagte nur betreffend Gerichtskosten durch (Reduktion um Fr. 11'000.00), unterliegt aber im Hauptpunkt (Rechtsöffnung im Betrag von Fr. 317'729.62). Es rechtfertigt sich deshalb, der Beklagten die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'250.00 (Art. 48 und Art. 61 -9-