Streitwert der Widerklage zwecks Berechnung der Prozesskosten beizuziehen ist. Gestützt auf Art. 48 Abs. 1 der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung GebV SchKG (die Widerklage wurde am 4. Januar 2022 eingereicht) ist die vorinstanzliche Entscheidgebühr insgesamt auf Fr. 2'000.00 festzusetzen. 4. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag der Beklagten um Aufschub der Vollstreckbarkeit gegenstandslos.