Da die Widerklage in einem Verfahren in betreibungsrechtlichen Summarsachen erhoben wurde, richtet sich die die Gerichtsgebühr nach der GebV SchKG. Vorliegend schliessen sich Klage und Widerklage gegenseitig grundsätzlich aus, da die Erteilung der Rechtsöffnung für eine Forderung aus Darlehensvertrag die gleichzeitige Feststellung der Ungültigkeit desselben Darlehensvertrags ausschliesst. Die Rüge der Beklagten am von der Vorinstanz festgesetzten Streitwert der Widerklage von Fr. 1'000'000.00 wurde durch die Beklagte nicht substantiiert begründet, sodass auf diesen Wert abzustellen ist. Dieser ist zudem höher als der Streitwert des Rechtsöffnungsbegehrens (Fr. 317'932.92), weshalb der