3.3.2. Die Vorinstanz berechnete für die Klage und die Widerklage separate Gerichtsgebühren: für das Rechtsöffnungsgesuch Fr. 1'000.00 gemäss Art. 48 GebV SchKG und für das widerklageweise erhobene Feststellungsbegehren Fr. 12'000.00 gemäss § 8 Abs. 1 VKD. Dies steht Art. 94 ZPO entgegen, wonach im Falle einer Widerklage entweder die Streitwerte zusammengerechnet werden oder sich der Streitwert nach dem höheren Rechtsbegehren richtet, wenn sich Klage und Widerklage gegenseitig ausschliessen. Im Ergebnis ging die Vorinstanz so vor, als hätte die Beklagte separat Klage eingereicht, was gerade nicht der Fall war.