der Prozesskosten werden die Streitwerte zusammengerechnet, sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen (Abs. 2). Ein gegenseitiger Ausschluss liegt vor, wenn es logisch widerspruchsvoll wäre, trotz voller Gutheissung der einen Klage auch die andere ganz oder teilweise zu schützen, mithin wenn aus der Gutheissung der einen Klage die Abweisung der andern folgt. Umgekehrt schliessen sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig aus, wenn die Widerklage unabhängig vom Ausgang der Klage gutgeheissen oder abgewiesen werden kann (STEIN-W IG- GER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 12 zu Art. 94 ZPO, m.w.H.).