Der Streitwert wird gemäss Art. 91 ZPO durch das Rechtsbegehren bestimmt (Abs. 1). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Abs. 2). Im Falle einer Widerklage bestimmt sich der Streitwert nach Art. 94 ZPO nach dem höheren Rechtsbegehren (Abs. 1). Zur Bestimmung -8-