Dass die Vorinstanz diesen Antrag als Widerklage entgegennahm, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, auch wenn die Beklagte den Antrag in ihrer Begründung nicht ausdrücklich als Widerklage bezeichnete. Der Antrag ist denn auch eindeutig formuliert und die Beklagte legt nicht dar, inwiefern er anders hätte ausgelegt werden müssen. Es bleibt damit zu klären, ob die Vorinstanz für die Widerklage eine zusätzliche Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.00 erheben durfte.