3.2.2. Die Beklagte stellte mit ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2022 den Antrag, es sei festzustellen, dass der Rahmenkreditvertrag Nr. [...] vom 08./12. Juni 2017 ungültig und nichtig sei. Sie verlangte damit nicht bloss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, sondern darüber hinaus die materielle Feststellung, dass der Rahmenkreditvertrag ungültig sei. Dass die Vorinstanz diesen Antrag als Widerklage entgegennahm, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, auch wenn die Beklagte den Antrag in ihrer Begründung nicht ausdrücklich als Widerklage bezeichnete.