3.2. 3.2.1. Die beklagte Partei kann in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist. Wird Widerklage erhoben, so setzt das Gericht der klagenden Partei eine Frist zur schriftlichen Antwort (Art. 224 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Widerklage ist eine selbständige Klage der beklagten Partei gegen die klagende Partei in einem hängigen Verfahren. Sie kann eine Leistungs-, Feststellungs- oder Gestaltungsklage sein (LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016 [ZPO-Komm.], N. 1 zu Art. 224 ZPO).