3. 3.1. Die Beklagte rügt weiter, die Vorinstanz habe ihr willkürlich und unbegründet Fr. 12'000.00 Gerichtsgebühren für die Widerklage auferlegt. Die Beklagte habe mit Stellungnahme vom 4. Januar 2022 keine Widerklage erhoben. Eine Widerklage sei dort mit keinem einzigen Wort erwähnt worden und die Beklagte habe auch nie eine Kostenvorschussverfügung erhalten. Die Gerichtsgebühr richte sich vielmehr nach Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG -7- (Beschwerde Rz. 5 f., 13 ff.). Darin kann zumindest sinngemäss eine (eventuelle) Kostenbeschwerde für den Fall erblickt werden, dass die Beklagte in der Sache unterliegt.