Damit kommt die Beklagte dem Begründungserfordernis im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO) offensichtlich nicht nach. Der Vorinstanz ist aber ohnehin zuzustimmen, dass die Beklagte die Voraussetzungen der angeblichen Schadenersatzpflicht der Klägerin in Millionenhöhe im vorinstanzlichen Verfahren nicht einmal ansatzweise schlüssig und substantiiert behauptet hat (angefochtener Entscheid E. 2.5). 2.6. Insgesamt hat die Vorinstanz der Klägerin zu Recht provisorische Rechtsöffnung erteilt. Die Beschwerde der Beklagten ist insofern abzuweisen.