Damit erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit dem pauschalen Einwand der Beklagten, es sei kein Zins geschuldet, weil die Forderung durch Tilgung erloschen sei (Beschwerde Rz. 11). Dies trifft nach dem Gesagten gerade nicht zu. 2.5. Schliesslich macht die Beklagte geltend, sie habe die Verrechnungsforderung hinreichend dargelegt. Das Bundesgericht habe anerkannt, dass die erforderliche Glaubhaftmachung der Verrechnungsforderung auch aus dem Gesamtbild verschiedener Dokumente resultieren könne (Beschwerde Rz. 11).