Eine Zahlung der Beklagten an die Klägerin ergibt sich aus den von der Beklagten beigelegten "Transaktionsdetails" nicht. Wie die Klägerin bereits vor Vorinstanz ausführte, handelt es sich hierbei vielmehr um die erwähnten Umbuchungen vom Konto Nr. yyy auf das Konto Nr. xxx lautend auf die Beklagte zufolge Kündigung und Fälligstellung des Darlehens (vgl. act. 46; GB 27). Eine Tilgung der Forderungen aus dem Darlehensverhältnis hatte dies offensichtlich nicht zur Folge. Weitere Anhaltspunkte, dass die Forderung ganz oder teilweise getilgt worden wäre, bestehen keine, sodass die Einwendung der Beklagten nicht ansatzweise glaubhaft dargelegt wurde.