2.3.3. Weitere Voraussetzung ist u.a. die Identität zwischen der betriebenen Forderung gemäss Zahlungsbefehl und der Forderung gemäss dem geltend gemachten Rechtsöffnungstitel (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 40 zu Art. 82). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, bezeichnet der Zahlungsbefehl als Forderungsgrund klar den "Kreditvertrag vom 08.06.2017, Schuld auf Firmenkonto Nr. xxx". Die Klägerin legte bereits vor Vorinstanz nachvollziehbar dar, dass der Rahmenkreditvertrag am 23. März 2021 durch die Klägerin gekündigt worden und der feste Vorschuss auf dem Konto Nr. yyy per 31. März 2021 fällig gestellt und auf das Konto Nr. xxx übertragen worden ist (Beschwerdeantwort S. 4;