Die Beklagte nahm in der vorprozessualen Korrespondenz zudem selbst explizit auf die Forderung Bezug. So erklärte sie mit Schreiben vom 6. April 2021 (GB 24) etwa die Verrechnung der Darlehensforderung mit angeblichen eigenen Schadenersatzforderungen. Die Beklagte verhält sich auch insofern widersprüchlich, als sie die Auszahlung zwar nach wie vor zu bestreiten scheint, gleichzeitig aber geltend macht, die Forderung sei zufolge Tilgung untergegangen (hierzu nachstehend E. 2.4). Daran, dass die geltend gemachte Darlehensforderung ausbezahlt wurde, bestehen insgesamt keine Zweifel, sodass der Rahmenkreditvertrag als provisorischer Rechtsöffnungstitel grundsätzlich taugt.