2.3.2. Gestützt auf einen Rahmenkreditvertrag als Rechtsöffnungstitel kann Rechtsöffnung im Umfang erteilt werden, in dem eine bestimmte Inanspruchnahme des Rahmenkredits unterschriftlich anerkannt ist oder – wie bei einem einfachen Darlehen – unbestritten geblieben ist, aber auch wenn die Auszahlung "zweifelsfrei nachgewiesen" werden kann (BGE 136 III 627 E. 2). Soweit die Beklagte die Auszahlung des Darlehens bestreitet, so ist sie damit nicht zu hören. Diese ergibt sich entgegen den Vorbringen der Beklagten sehr wohl aus den Akten (vgl. namentlich GB 7-14 und 16). Die Beklagte nahm in der vorprozessualen Korrespondenz zudem selbst explizit auf die Forderung Bezug.