2.2. Die Vorinstanz erwog, der unterzeichnete Rahmenkreditvertrag vom 8./12. Juni 2017 zwischen den Parteien (Gesuchsbeilage [GB] 4) stelle einen gehörigen Rechtsöffnungstitel dar. Die Auszahlung des Darlehens im Umfang von Fr. 1'000'000.00 sei durch Urkunden bewiesen worden (act. 3 f.; GB 7-14: je mit Hinweis "Limite [...]", GB 4: Rahmenkreditvertrag Nr. [...]). Der Vertrag sei am 23. März 2021 gültig gekündet worden, womit die Darlehenssumme zur Rückzahlung fällig sei. Die in Betreibung gesetzte Forderung sei ein Teilbetrag der Darlehenssumme und nicht zu beanstanden (angefochtener Entscheid E. 2.2).