Glaubhaftmachen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als blosses Behaupten. Zur Bejahung der Glaubhaftmachung muss das Gericht überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vorgebrachten Umstände zu glauben, ohne die Möglichkeit auszuschliessen, dass es sich anders zugetragen hat (STAEHELIN, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 87 zu Art. 82 SchKG mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5A_845/2009 vom 16. Februar 2010 E. 6.1 sowie BGE 142 III 720 E. 4.1).