5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3. 3.1. Mit Beschwerde vom 4. August 2022 (Postaufgabe) beantragte die Beklagte beim Obergericht des Kantons Aargau innert Frist die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs sowie einen Vollstreckungsaufschub, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2022 beantragte die Klägerin die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: