2. Im Übrigen wird auf das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin und das Widerklagebegehren der Gesuchgegnerin nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr des Rechtsöffnungsverfahrens von CHF 1'000.00 wird der Gesuchgegnerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass die Gesuchgegnerin der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 1'000.00 direkt zu ersetzen hat. 4. Die Entscheidgebühr der Widerklage von CHF 12'000.00 wird der Gesuchgegnerin auferlegt, so dass sie der Gerichtskasse CHF 12'000.00 zu bezahlen hat.