2. Es sei festzustellen, dass der Rahmenkreditvertrag Nr. [...] vom 08./12. Juni 2017 (vgl. Gesuchsbeilage 4) ungültig und nichtig ist. 3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin." 2.3. Mit Replik vom 21. Januar 2022 hielt die Klägerin an ihren Rechtsbegehren fest und beantragte die Abweisung der Anträge der Beklagten. -3- 2.4. Die Beklagte liess sich hierzu innert Frist, die mit Verfügung der Vorinstanz vom 14. Februar 2022 erst- und letztmalig erstreckt wurde, nicht vernehmen (Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2022.54 vom 27. April 2022).