2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 23. November 2021 ersuchte die Klägerin beim Bezirksgericht Lenzburg um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 317'932.92 (inkl. Zahlungsbefehlskosten von Fr. 203.30) nebst Zins zu 5 % auf Fr. 630'229.62 vom 31. März 2021 bis zum 3. Mai 2021 und Zins zu 5 % auf Fr. 317'729.62 seit dem 4. Mai 2021, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. 2.2. Mit Eingabe vom 4. Januar 2022 nahm die Beklagte zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung und beantragte: " 1. Das Gesuch sei vollumfänglich abzuweisen.