Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2022.168 (SR.2021.275) Art. 56 Entscheid vom 26. September 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser Klägerin A._____, [...] Beklagte B._____, [...] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Seengen (Zahlungsbefehl vom 26. April 2021) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamts Seengen vom 26. April 2021 betrieb die Klägerin die Beklagte für den Betrag von Fr. 630'229.62 nebst Zins zu 5 % seit dem 31. März 2021 zuzüglich Zahlungsbefehlskos- ten von Fr. 203.30. Als Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl ange- geben: " Kreditvertrag vom 08.06.2017 Schuld auf Firmenkonto Nr. xxx" Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 29. April 2021 zugestellt. Glei- chentags erhob die Beklagte Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 23. November 2021 ersuchte die Klägerin beim Bezirksgericht Lenzburg um Erteilung der provisorischen Rechtsöff- nung für den Betrag von Fr. 317'932.92 (inkl. Zahlungsbefehlskosten von Fr. 203.30) nebst Zins zu 5 % auf Fr. 630'229.62 vom 31. März 2021 bis zum 3. Mai 2021 und Zins zu 5 % auf Fr. 317'729.62 seit dem 4. Mai 2021, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. 2.2. Mit Eingabe vom 4. Januar 2022 nahm die Beklagte zum Rechtsöffnungs- begehren Stellung und beantragte: " 1. Das Gesuch sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei festzustellen, dass der Rahmenkreditvertrag Nr. [...] vom 08./12. Juni 2017 (vgl. Gesuchsbeilage 4) ungültig und nichtig ist. 3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstel- lerin." 2.3. Mit Replik vom 21. Januar 2022 hielt die Klägerin an ihren Rechtsbegehren fest und beantragte die Abweisung der Anträge der Beklagten. -3- 2.4. Die Beklagte liess sich hierzu innert Frist, die mit Verfügung der Vorinstanz vom 14. Februar 2022 erst- und letztmalig erstreckt wurde, nicht verneh- men (Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2022.54 vom 27. April 2022). 2.5. Das Bezirksgericht Lenzburg, Präsidium des Zivilgerichts, erkannte mit Ent- scheid vom 11. Juli 2022: " 1. Der Gesuchstellerin wird in teilweiser Gutheissung des Gesuchs in der Be- treibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Lenzburg Seetal (Zahlungsbefehl vom 26. April 2021) für den Betrag von CHF 317'729.62 nebst Zins zu 5 % auf dem Betrag von CHF 630'229.62 vom 31. März 2021 bis 3. Mai 2021 und Zins zu 5 % auf dem Betrag von CHF 317'729.62 seit 4. Mai 2021 provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2. Im Übrigen wird auf das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin und das Widerklagebegehren der Gesuchgegnerin nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr des Rechtsöffnungsverfahrens von CHF 1'000.00 wird der Gesuchgegnerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Ge- suchstellerin verrechnet, so dass die Gesuchgegnerin der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 1'000.00 direkt zu ersetzen hat. 4. Die Entscheidgebühr der Widerklage von CHF 12'000.00 wird der Gesuch- gegnerin auferlegt, so dass sie der Gerichtskasse CHF 12'000.00 zu be- zahlen hat. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3. 3.1. Mit Beschwerde vom 4. August 2022 (Postaufgabe) beantragte die Be- klagte beim Obergericht des Kantons Aargau innert Frist die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Abweisung des Rechtsöffnungs- gesuchs sowie einen Vollstreckungsaufschub, unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zu Lasten der Klägerin. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2022 beantragte die Klägerin die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfah- ren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläu- biger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendun- gen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Glaubhaftmachen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als blosses Behaupten. Zur Bejahung der Glaubhaftmachung muss das Gericht überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vorge- brachten Umstände zu glauben, ohne die Möglichkeit auszuschliessen, dass es sich anders zugetragen hat (STAEHELIN, in: Staehelin/Bauer/Lo- randi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 87 zu Art. 82 SchKG mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5A_845/2009 vom 16. Februar 2010 E. 6.1 sowie BGE 142 III 720 E. 4.1). 2.2. Die Vorinstanz erwog, der unterzeichnete Rahmenkreditvertrag vom 8./12. Juni 2017 zwischen den Parteien (Gesuchsbeilage [GB] 4) stelle ei- nen gehörigen Rechtsöffnungstitel dar. Die Auszahlung des Darlehens im Umfang von Fr. 1'000'000.00 sei durch Urkunden bewiesen worden (act. 3 f.; GB 7-14: je mit Hinweis "Limite [...]", GB 4: Rahmenkreditvertrag Nr. [...]). Der Vertrag sei am 23. März 2021 gültig gekündet worden, womit die Dar- lehenssumme zur Rückzahlung fällig sei. Die in Betreibung gesetzte For- derung sei ein Teilbetrag der Darlehenssumme und nicht zu beanstanden (angefochtener Entscheid E. 2.2). 2.3. 2.3.1. Mit Beschwerde bringt die Beklagte vor, der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden, wenn diese behauptet, die Auszahlung des Darlehens auf das Fir- menkonto Nr. yyy bzw. IBAN CH[...]2 sei anhand von Urkunden bewiesen (GB 7-14), und andererseits, dass die (angebliche) Darlehensschuld mit -5- der in Betreibung gesetzten Forderung (Schuld Firmenkonto Nr. xxx bzw. IBAN CH[...]1) (GB 29) identisch sei. Es handle sich dabei um unterschied- liche Konten. Der (angebliche) Rechtsöffnungstitel (GB 4) habe nichts mit der betriebenen Forderung (GB 29) zu tun (Beschwerde Rz. 8). 2.3.2. Gestützt auf einen Rahmenkreditvertrag als Rechtsöffnungstitel kann Rechtsöffnung im Umfang erteilt werden, in dem eine bestimmte Inan- spruchnahme des Rahmenkredits unterschriftlich anerkannt ist oder – wie bei einem einfachen Darlehen – unbestritten geblieben ist, aber auch wenn die Auszahlung "zweifelsfrei nachgewiesen" werden kann (BGE 136 III 627 E. 2). Soweit die Beklagte die Auszahlung des Darlehens bestreitet, so ist sie damit nicht zu hören. Diese ergibt sich entgegen den Vorbringen der Beklagten sehr wohl aus den Akten (vgl. namentlich GB 7-14 und 16). Die Beklagte nahm in der vorprozessualen Korrespondenz zudem selbst expli- zit auf die Forderung Bezug. So erklärte sie mit Schreiben vom 6. April 2021 (GB 24) etwa die Verrechnung der Darlehensforderung mit angeblichen ei- genen Schadenersatzforderungen. Die Beklagte verhält sich auch insofern widersprüchlich, als sie die Auszahlung zwar nach wie vor zu bestreiten scheint, gleichzeitig aber geltend macht, die Forderung sei zufolge Tilgung untergegangen (hierzu nachstehend E. 2.4). Daran, dass die geltend ge- machte Darlehensforderung ausbezahlt wurde, bestehen insgesamt keine Zweifel, sodass der Rahmenkreditvertrag als provisorischer Rechtsöff- nungstitel grundsätzlich taugt. 2.3.3. Weitere Voraussetzung ist u.a. die Identität zwischen der betriebenen For- derung gemäss Zahlungsbefehl und der Forderung gemäss dem geltend gemachten Rechtsöffnungstitel (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 40 zu Art. 82). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, bezeichnet der Zahlungsbefehl als Forderungsgrund klar den "Kreditvertrag vom 08.06.2017, Schuld auf Fir- menkonto Nr. xxx". Die Klägerin legte bereits vor Vorinstanz nachvollzieh- bar dar, dass der Rahmenkreditvertrag am 23. März 2021 durch die Kläge- rin gekündigt worden und der feste Vorschuss auf dem Konto Nr. yyy per 31. März 2021 fällig gestellt und auf das Konto Nr. xxx übertragen worden ist (Beschwerdeantwort S. 4; act. 45; GB 21). Diese Umbuchung ändert nichts daran, dass es sich bei der Forderung, die sich aus dem Rahmenk- reditvertrag bzw. dem Darlehensbezug ergibt, und der betriebenen Forde- rung gemäss Zahlungsbefehl vom 26. April 2021 materiell um denselben Anspruch handelt. Die Identität der Forderungen liegt damit zweifelsfrei vor. 2.4. Die Beklagte bringt weiter vor, sie habe die Tilgung der in Betreibung ge- setzten Forderung entgegen der Ansicht der Vorinstanz mit Zahlung von Fr. 550'000.00 ("Rückzahlung Hypothek / Darlehen"; Beilage zur Gesuchs- antwort 2), mit Zahlung von Fr. 75'000.00 ("Amortisationseinzug"; Beilage -6- zur Gesuchsantwort 1) und mit Zahlung von Fr. 5'219.45 ("Belastung Zins- ausstand"; Beilage zur Gesuchsantwort 3), jeweils per Valuta 31. März 2021 und belastet auf das Firmenkonto Nr. xxx bzw. IBAN CH[...]1, glaub- haft gemacht (Beschwerde Rz. 10). Eine Zahlung der Beklagten an die Klägerin ergibt sich aus den von der Beklagten beigelegten "Transaktionsdetails" nicht. Wie die Klägerin bereits vor Vorinstanz ausführte, handelt es sich hierbei vielmehr um die erwähn- ten Umbuchungen vom Konto Nr. yyy auf das Konto Nr. xxx lautend auf die Beklagte zufolge Kündigung und Fälligstellung des Darlehens (vgl. act. 46; GB 27). Eine Tilgung der Forderungen aus dem Darlehensverhältnis hatte dies offensichtlich nicht zur Folge. Weitere Anhaltspunkte, dass die Forde- rung ganz oder teilweise getilgt worden wäre, bestehen keine, sodass die Einwendung der Beklagten nicht ansatzweise glaubhaft dargelegt wurde. Damit erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit dem pauschalen Einwand der Beklagten, es sei kein Zins geschuldet, weil die Forderung durch Tilgung erloschen sei (Beschwerde Rz. 11). Dies trifft nach dem Ge- sagten gerade nicht zu. 2.5. Schliesslich macht die Beklagte geltend, sie habe die Verrechnungsforde- rung hinreichend dargelegt. Das Bundesgericht habe anerkannt, dass die erforderliche Glaubhaftmachung der Verrechnungsforderung auch aus dem Gesamtbild verschiedener Dokumente resultieren könne (Be- schwerde Rz. 11). Damit kommt die Beklagte dem Begründungserfordernis im Beschwerde- verfahren (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO) offensichtlich nicht nach. Der Vo- rinstanz ist aber ohnehin zuzustimmen, dass die Beklagte die Vorausset- zungen der angeblichen Schadenersatzpflicht der Klägerin in Millionen- höhe im vorinstanzlichen Verfahren nicht einmal ansatzweise schlüssig und substantiiert behauptet hat (angefochtener Entscheid E. 2.5). 2.6. Insgesamt hat die Vorinstanz der Klägerin zu Recht provisorische Rechts- öffnung erteilt. Die Beschwerde der Beklagten ist insofern abzuweisen. 3. 3.1. Die Beklagte rügt weiter, die Vorinstanz habe ihr willkürlich und unbegrün- det Fr. 12'000.00 Gerichtsgebühren für die Widerklage auferlegt. Die Be- klagte habe mit Stellungnahme vom 4. Januar 2022 keine Widerklage er- hoben. Eine Widerklage sei dort mit keinem einzigen Wort erwähnt worden und die Beklagte habe auch nie eine Kostenvorschussverfügung erhalten. Die Gerichtsgebühr richte sich vielmehr nach Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG -7- (Beschwerde Rz. 5 f., 13 ff.). Darin kann zumindest sinngemäss eine (even- tuelle) Kostenbeschwerde für den Fall erblickt werden, dass die Beklagte in der Sache unterliegt. 3.2. 3.2.1. Die beklagte Partei kann in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist. Wird Widerklage erhoben, so setzt das Ge- richt der klagenden Partei eine Frist zur schriftlichen Antwort (Art. 224 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Widerklage ist eine selbständige Klage der beklagten Partei gegen die klagende Partei in einem hängigen Verfahren. Sie kann eine Leistungs-, Feststellungs- oder Gestaltungsklage sein (LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016 [ZPO-Komm.], N. 1 zu Art. 224 ZPO). 3.2.2. Die Beklagte stellte mit ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2022 den An- trag, es sei festzustellen, dass der Rahmenkreditvertrag Nr. [...] vom 08./12. Juni 2017 ungültig und nichtig sei. Sie verlangte damit nicht bloss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, sondern darüber hinaus die materielle Feststellung, dass der Rahmenkreditvertrag ungültig sei. Dass die Vorinstanz diesen Antrag als Widerklage entgegennahm, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, auch wenn die Beklagte den Antrag in ihrer Begründung nicht ausdrücklich als Widerklage bezeichnete. Der An- trag ist denn auch eindeutig formuliert und die Beklagte legt nicht dar, in- wiefern er anders hätte ausgelegt werden müssen. Es bleibt damit zu klären, ob die Vorinstanz für die Widerklage eine zusätz- liche Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.00 erheben durfte. 3.3. 3.3.1. Den Kantonen kommt Tarifhoheit zu (Art. 96 ZPO), soweit nicht eine Spe- zialregelung des Bundesrechts vorgeht. Dies ist hinsichtlich der Spruchge- bühren in den Summarsachen des SchKG der Fall (Art. 16 SchKG i.V.m. Art. 48 ff. GebV SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5A_314/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.1). Der Streitwert wird gemäss Art. 91 ZPO durch das Rechtsbegehren be- stimmt (Abs. 1). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geld- summe, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Abs. 2). Im Falle einer Widerklage bestimmt sich der Streitwert nach Art. 94 ZPO nach dem höheren Rechtsbegehren (Abs. 1). Zur Bestimmung -8- der Prozesskosten werden die Streitwerte zusammengerechnet, sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen (Abs. 2). Ein gegenseitiger Ausschluss liegt vor, wenn es logisch widerspruchsvoll wäre, trotz voller Gutheissung der einen Klage auch die andere ganz oder teil- weise zu schützen, mithin wenn aus der Gutheissung der einen Klage die Abweisung der andern folgt. Umgekehrt schliessen sich Klage und Wider- klage nicht gegenseitig aus, wenn die Widerklage unabhängig vom Aus- gang der Klage gutgeheissen oder abgewiesen werden kann (STEIN-W IG- GER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 12 zu Art. 94 ZPO, m.w.H.). 3.3.2. Die Vorinstanz berechnete für die Klage und die Widerklage separate Ge- richtsgebühren: für das Rechtsöffnungsgesuch Fr. 1'000.00 gemäss Art. 48 GebV SchKG und für das widerklageweise erhobene Feststellungsbegeh- ren Fr. 12'000.00 gemäss § 8 Abs. 1 VKD. Dies steht Art. 94 ZPO entge- gen, wonach im Falle einer Widerklage entweder die Streitwerte zusam- mengerechnet werden oder sich der Streitwert nach dem höheren Rechts- begehren richtet, wenn sich Klage und Widerklage gegenseitig ausschlies- sen. Im Ergebnis ging die Vorinstanz so vor, als hätte die Beklagte separat Klage eingereicht, was gerade nicht der Fall war. Da die Widerklage in einem Verfahren in betreibungsrechtlichen Summar- sachen erhoben wurde, richtet sich die die Gerichtsgebühr nach der GebV SchKG. Vorliegend schliessen sich Klage und Widerklage gegenseitig grundsätzlich aus, da die Erteilung der Rechtsöffnung für eine Forderung aus Darlehensvertrag die gleichzeitige Feststellung der Ungültigkeit des- selben Darlehensvertrags ausschliesst. Die Rüge der Beklagten am von der Vorinstanz festgesetzten Streitwert der Widerklage von Fr. 1'000'000.00 wurde durch die Beklagte nicht substantiiert begründet, sodass auf diesen Wert abzustellen ist. Dieser ist zudem höher als der Streitwert des Rechtsöffnungsbegehrens (Fr. 317'932.92), weshalb der Streitwert der Widerklage zwecks Berechnung der Prozesskosten beizu- ziehen ist. Gestützt auf Art. 48 Abs. 1 der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung GebV SchKG (die Widerklage wurde am 4. Januar 2022 einge- reicht) ist die vorinstanzliche Entscheidgebühr insgesamt auf Fr. 2'000.00 festzusetzen. 4. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag der Beklagten um Auf- schub der Vollstreckbarkeit gegenstandslos. 5. Insgesamt dringt die Beklagte nur betreffend Gerichtskosten durch (Reduk- tion um Fr. 11'000.00), unterliegt aber im Hauptpunkt (Rechtsöffnung im Betrag von Fr. 317'729.62). Es rechtfertigt sich deshalb, der Beklagten die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'250.00 (Art. 48 und Art. 61 -9- Abs. 1 GebV SchKG) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver- rechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil die Voraussetzungen für eine solche nach Art. 95 Abs. 3 ZPO (vgl. SUTER/VON HOLZEN, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 40 ff. zu Art. 95 ZPO) nicht erfüllt sind. Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Entscheids des Bezirksgerichts Lenzburg vom 11. Juli 2022 aufge- hoben und wie folgt ersetzt: 3. Die Entscheidgebühr von CHF 2'000.00 wird der Gesuchgegnerin aufer- legt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass die Gesuchgegnerin der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 1'000.00 di- rekt zu ersetzen und der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Lenzburg CHF 1'000.00 zu bezahlen hat. 4. [Aufgehoben] 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'250.00 wird der Beklagten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in identischer Höhe verrechnet. 4. Es werden keine Parteikosten zugesprochen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. - 10 - 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. Aarau, 26. September 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Sulser