3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 2‘659.75 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen. - 10 - Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)