Die Parteientschädigung ist damit ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 4'032.70 (Fr. 11'521.95 gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT; davon 35 % [§ 3 Abs. 2 AnwT]) und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), einer Auslagenpauschale von Fr. 50.00 sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % richterlich auf Fr. 2‘659.75 festzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.00 verrechnet.