Die Beklagte hat dem Kläger ausserdem eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese bemisst sich in vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem Streitwert. Die Vorinstanz stellte auf einen Streitwert von Fr. 82‘799.25 ab, was seitens der Parteien nicht beanstandet wird und worauf auch im Beschwerdeverfahren abgestellt wird. Die Parteientschädigung ist damit ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 4'032.70 (Fr. 11'521.95 gestützt auf § 3 Abs. 1 lit.