5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens, die auf Fr. 2‘000.00 festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 i.V.m. 8 VKD), der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5‘000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).