Dass sich die Beklagte seither in guten Treuen um eine Lösung der Angelegenheit bemüht hätte, ist nicht ersichtlich. Im Recht liegt lediglich ein E-Mail der Beklagten vom Dezember 2021, d.h. 1.5 Jahre nach dem geplanten Verkauf, in der die Beklagte die Zusammenarbeit mit dem Mäkler bzw. den Verkaufspreis von Fr. 630'000.00 ablehnt (Gesuchsbeilage 3). Die Darstellung der Beklagten, man habe ihr systematisch Informationen vorenthalten, ist insgesamt nicht nachvollziehbar, zumal es ihr offen gestanden hätte, allfällige Ansprüche gegenüber dem Kläger oder -9-