Die Beklagte kann einen bestimmten Mindestpreis auch nicht nachträglich einseitig zur Bedingung zum Abschluss eines Kaufvertrags machen. Folglich ist nicht ersichtlich, weshalb eine Liegenschaftsschätzung durch das Gericht anzuordnen wäre, da der Preis gerade nicht Gegenstand der zwischen den Parteien geschlossenen Scheidungskonvention war. Offensichtlich gingen die Parteien davon aus, dass der beauftragte Mäkler die Interessen der Parteien wahren und einen bestmöglichen Preis zu erzielen versuchen würde.