Soweit die Beklagte weiter vorbringt, mangels Regelung des Verkaufspreises in der Scheidungsvereinbarung sei diese per se nicht vollstreckbar, so ist sie auch damit nicht zu hören. Eine genaue Bezifferung des Verkaufspreises ist vorgängig oftmals gar nicht erst möglich. Zuweilen finden sich in Scheidungsurteilen bzw. -konventionen zwar Mindestverkaufspreise. Ein solcher ist aber keineswegs Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit der Verpflichtung auf Verkauf und anschliessende Erlösteilung. Die Beklagte kann einen bestimmten Mindestpreis auch nicht nachträglich einseitig zur Bedingung zum Abschluss eines Kaufvertrags machen.