Art. 2 ZGB und namentlich das Verbot des Rechtsmissbrauchs beherrschen die gesamte Rechtsordnung und damit auch das Vollstreckungsrecht (DROESE, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 37 zu Art. 341 ZPO). Dass der vorgesehene Verkaufspreis von Fr. 630'000.00 objektiv zu tief wäre, wurde vor Vorinstanz weder substantiiert behauptet noch bewiesen. Die erst mit Beschwerde eingereichten Vergleichsobjekte sind als unzulässige Noven unbeachtlich (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. vorstehend E. 1).