3.3. Dass der Kaufvertrag mit einer Mitarbeiterin des beauftragten Mäklers geschlossen werden soll, steht der Vollstreckung nach dem Gesagten nicht per se entgegen. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, diese Tatsache in Verbindung mit den eingereichten Vergleichsobjekten stelle ein Indiz für einen zu tiefen Verkaufspreis und damit die Rechtsmissbräuchlichkeit der Vollstreckung dar, da sie "über den Tisch gezogen" werde. -8-