Ebenso wenig liesse sich aus einer allfälligen Doppelmäkelei, bzw. einer analogen Anwendung der entsprechenden Regeln auf den vorliegenden Fall, die Ungültigkeit des Kaufvertrags ableiten. Eine unzulässige Doppelmäkelei (oder ein unzulässiger Selbsteintritt) hätte womöglich Folgen für das Verhältnis zwischen dem Mäkler und dem Auftraggeber (vgl. Art. 398 und Art. 415 OR; BGE 141 III 64; AMMANN, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 4 ff. zu Art. 415 OR), nicht aber für das angestrebte Kaufgeschäft zwischen den Parteien und der Arbeitnehmerin des Mäklers. Ob eine unzulässige Doppelmäkelei vorliegt, muss daher nicht beantwortet